Neue Regeln für Wundversorgung: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen
Miriam AlbrechtNeue Regeln für Wundversorgung: Was Ärzte und Patienten jetzt wissen müssen
Neue Regeln für die Verordnung von Wundversorgungsprodukten in Deutschland in Kraft getreten
In Deutschland gelten seit Kurzem neue Vorschriften für die Verordnung von Produkten zur Wundversorgung. Die Änderungen betreffen die Erstattungsfähigkeit von Verbandsmaterialien und bestimmten Medizinprodukten im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine Übergangsregelung ermöglicht es, dass einige Produkte bis Ende 2026 weiterhin erstattet werden können.
Hersteller von Wundheilprodukten müssen nun beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) einen Antrag auf Aufnahme in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie stellen. Werden die Produkte – sogenannte arzneimittelähnliche Medizinprodukte – genehmigt, dürfen sie für bestimmte Indikationen auf Kassenrezept verordnet werden. Dazu zählen unter anderem Produkte, die durch pharmakologische oder metabolische Wirkmechanismen die Wundheilung beeinflussen.
Für bestimmte Wundversorgungsprodukte gilt eine Frist bis Ende 2023: Nach Prüfung durch den G-BA können sie in den Erstattungskatalog aufgenommen werden. Parallel dazu sieht eine weiter gefasste Übergangsregelung vor, dass nicht gelistete Produkte bis Ende 2026 vorläufig erstattungsfähig bleiben.
Bei der Verordnung von Verbandsmaterial muss künftig der Produktname sowie die PZN-Nummer des Herstellers angegeben werden. Dennoch sind Apotheken und Ärzte nicht verpflichtet zu prüfen, ob ein Verband unter die neuen Regelungen fällt oder erstattet wird. Auch die Austauschpflicht entfällt, da Verbandsmaterialien nicht dem Rahmenvertrag unterliegen. Aktuell können diese Medizinprodukte noch nicht elektronisch verordnet werden und müssen weiterhin auf Papier ausgestellt werden.
Ziel der aktualisierten Bestimmungen ist es, die Erstattung von Wundversorgungsprodukten klarer zu regeln, ohne dabei die Flexibilität in der Übergangsphase aufzugeben. Bis 2026 bleiben einige Produkte auch ohne formale Zulassung erstattungsfähig. Die Verordnung von Verbandsmaterial auf Papier wird fortgesetzt, bis die elektronische Rezeptausstellung eingeführt wird.






