18 March 2026, 06:09

Historisches Urteil: Sehbehinderung darf Approbation nicht automatisch verhindern

Schwarzes und weißes Porträt von Cornelis Solingen, dem Medicinen Arzt, der auf einem Stuhl mit einem Vorhang und einem Fenster im Hintergrund sitzt, mit Text unten.

Historisches Urteil: Sehbehinderung darf Approbation nicht automatisch verhindern

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Fall entschieden, der eine Medizinstudentin mit Makuladegeneration betrifft, der die Approbation verweigert worden war. Im Mittelpunkt der Entscheidung steht die Frage, ob eine Sehbehinderung allein ausreicht, um die Verweigerung einer medizinischen Zulassung zu rechtfertigen. Das Gericht urteilte, dass eine solche Ablehnung gegen Diskriminierungsschutzbestimmungen verstößt – es sei denn, die Patientensicherheit ist eindeutig gefährdet.

Der Fall begann, als einer sehbehinderten Medizinabsolventin die Approbation mit der Begründung verweigert wurde, sie könne nicht alle ärztlichen Tätigkeiten ausüben. Das Verwaltungsgericht gab der Ärztin zunächst recht, doch das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung auf und argumentierte, die Approbation ermächtige zu einer uneingeschränkten Berufsausübung.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied später, dass die alleinige Ablehnung aufgrund einer Behinderung gegen Artikel 3 des Grundgesetzes verstößt, der Diskriminierung ohne triftigen Grund verbietet. Es präzisierte, dass die Approbation nicht voraussetze, dass ein Arzt alle medizinischen Fachgebiete ausübe – sondern nur innerhalb seiner nachgewiesenen Fähigkeiten arbeite.

Das Gericht betonte, dass ein nachweisbares Risiko für Leben oder Gesundheit von Patienten der einzige zulässige Grund sei, die Approbation zu verweigern. Nun muss das Oberverwaltungsgericht prüfen, ob die Ärztin sicher in den Bereichen "Psychosomatische Medizin und Psychotherapie" praktizieren kann.

Bisher gibt es kein direkt vergleichbares Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Diskriminierung im Gesundheitswesen, sodass die weiteren Auswirkungen auf ähnliche Streitfälle unklar bleiben. Bisherige Entscheidungen befassen sich vor allem mit Arbeitsrecht oder Gesundheitsplanung, bieten jedoch keine direkte Vergleichsgrundlage.

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Das Urteil setzt einen Präzedenzfall: Eine Sehbehinderung allein darf Medizinabsolventen nicht von der Approbation ausschließen, es sei denn, die Patientensicherheit ist gefährdet. Das Oberverwaltungsgericht muss nun die Fähigkeit der Ärztin prüfen, in ihrem gewählten Fachgebiet zu arbeiten. Die Entscheidung stärkt den Diskriminierungsschutz, ohne die beruflichen Standards in der Medizin aus dem Blick zu verlieren.

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