11 February 2026, 12:11

BGH-Urteil: Sportverein muss E-Mail-Adressen kritischer Mitglieder herausgeben

Ein altes deutsches Wertpapier mit einer Stadtansicht-Illustration und bedrucktem Text, der den Ursprung des Wertpapiers angibt.

BGH-Urteil: Sportverein muss E-Mail-Adressen kritischer Mitglieder herausgeben

Ein langjähriger Rechtsstreit um den Zugang zu E-Mail-Adressen in einem deutschen Sportverein hat mit einem richtungsweisenden Urteil ein Ende gefunden. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 10. Dezember 2025, dass der Verein einem kritischen Mitglied die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder herausgeben muss. Im Mittelpunkt des Falls stand ein Grundstücksverkauf aus dem Jahr 2018 sowie das Recht, Mitstreiter vor einer Mitgliederversammlung zu informieren.

Der Konflikt begann, als ein Vereinsmitglied, das Teil einer internen Initiative war, sich 2018 gegen den Verkauf mehrerer Grundstücke an eine GmbH & Co. KG stellte. Später wurden dem Deal zwei zusätzliche Vereinbarungen hinzugefügt. Um Unterstützung zu mobilisieren, beantragte das Mitglied den Zugang zu den E-Mail-Adressen aller Vereinsmitglieder, um vor der Mitgliederversammlung Informationen verteilen zu können. Der Verein verweigerte dies, woraufhin das Mitglied Klage einreichte und die Beschlüsse der Versammlung anfocht, die den Verkauf billigten.

Der BGH urteilte, dass die Verarbeitung der E-Mail-Adressen nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b DSGVO rechtmäßig sei. Das Gericht begründete dies damit, dass das Mitgliedsverhältnis selbst einen vertraglichen Charakter habe und die Offenlegung notwendig sei, um Chancengleichheit und gleiche Teilhabe für Mitglieder zu gewährleisten, die vereinspolitische Ziele verfolgen. Dabei legte der BGH den Begriff "Vertrag" weit aus und bezog ihn auf die rechtlichen Bindungen zwischen Verein und Mitgliedern.

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Da der Verein als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO über die E-Mail-Adressen verfügte, war er verpflichtet, deren Herausgabe zu ermöglichen. Schließlich erklärte der BGH die Beschlüsse der Mitgliederversammlung für nichtig und wies den Vorstand an, die begehrten E-Mail-Adressen freizugeben.

Das Urteil schafft einen Präzedenzfall dafür, wie Sportvereine interne Konflikte um den Zugang zu Daten regeln müssen. Es bestätigt, dass die Mitgliedschaft selbst eine vertragliche Verpflichtung begründet, Kontaktdaten weiterzugeben, wenn es um Fairness und gleiche Teilhabemöglichkeiten geht. Trotz der großen Beliebtheit von Sportvereinen in Deutschland können solche Auseinandersetzungen also bis vor die höchsten Gerichte gelangen.